27. September 2017

Rangstelle

Die in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen kennzeichnen die Rechte anderer Personen an der Immobilie. Grundsätzlich kann eine Immobilie mit mehreren Rechten belastet sein. Solange es nicht zum Konflikt kommt, spielt das keine Rolle. Das Grundbuchrecht geht vom Rangprinzip aus, d.h. im Konfliktfall wird zunächst der Gläubiger mit seinen Rechten voll befriedigt, der im 1. Rang steht. Bei Rechten, die in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen werden, wird die Rangordnung durch die Reihenfolge der Eintragungen festgelegt. Handelt es sich um Rechte, die in verschiedenen Abteilungen des Grundbuchs eingetragen sind, wird die Rangfolge durch das Datum der Eintragung festgelegt. Bei einer Zwangsversteigerung einer Immobilie muss das Recht im höheren Rang vor dem Recht im niedrigeren Rang befriedigt werden. Rangverhältnisse können nachträglich geändert werden.

Im Grundbuch sind folgende Rechte eingetragen: 

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen
1. Reallast über 100.000 € für Frau Frida Schulz, eingetragen am 12.5.1996

Abteilung III: Grundpfandrechte
1. Grundschuld über 120.000 € für die Volksbank Nordstadt, eingetragen am 7.4.1999
2. Grundschuld über 80.000 € für die ABC-Bausparkasse, eingetragen am 9.9.2003

Ergebnis der Zwangsversteigerung: 250.000 €

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