26. Juli 2022

Energiesparverordnung

Die Energiesparverordnung (EnEV) umfasste Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden. Im Bezug auf die Energiewende sollte sie einen sinkenden Energieverbrauch im Gebäudebereich begünstigen. Ab November 2020 wurde diese jedoch von dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Welche Inhalte die EnEV umfasste und welche Anforderung mit dieser verknüpft waren, erfahren Sie im Folgenden. 


Was hat die Energiesparverordnung geregelt?
Die Energiesparverordnung fand bei Neubau- und ebenso bei zahlreichen Sanierungsprojekten Anwendung. Geltend wurde die letzte Version der Verordnung im Jahr 2014. Der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Gebäuden sollte so gesenkt werden. 

Folgende Aspekte deckte die Energiesparverordnung ab: 

  • Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
  • Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlustes
  • Nachweis sommerlichen Wärmeschutzes 
  • Pflicht der Erstellung eines Energieausweises
  • Anforderungen an die Wärmedämmung 
  • Pflicht zur Dachdämmung
  • bestimmte Anforderungen an Klimaanlagen

Folgende Gebäude waren nicht von der Energiesparverordnung betroffen: 

  • Betriebsgebäude, welche überwiegend offenstehen
  • Betriebsgebäude, welche der Aufzucht von Tieren dienen
  • Gebäude mit einer Innentemperatur unter 12 Grad Celsius
  • Wohngebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden
  • Wohngebäude, welche weniger als 25 % von dem erwarteten Jahresenergiebedarf verbrauchen
  • Unterirdische Bauten, Traglufthallen und Glasbauten
     

Was bedeutete die Energieeinsparverordnung für Bauherren? 
Die Energiesparverordnung sorgte für einige Stolpersteine bei Bauherren und Eigentümer. Wurden die Anforderungen erfüllt, konnte daraus jedoch auch Profit geschlagen werden. Bei der Planung eines Neubauobjektes mussten die Grenzwerte der Energiesparverordnung zwingend berücksichtigt werden. Das bedeutete beispielsweise, dass Wärmebrücken zu vermeiden waren, hochwertige Isolationsfenster sollten eingebaut werden, möglichst erneuerbare Energien wie etwa Erdwärme oder eine Solaranlage als Energieträger waren zu nutzen und dicke, speziell isolierte Außenwände zu errichten. Da all diese Maßnahmen eine insgesamt höhere Investition darstellen als vergleichbare Häuser vor 20 Jahren, wirken sie sich auch auf die Gesamtfinanzierung aus. 

Die Verbraucherzentrale sprach eine Empfehlung dazu aus, bei Neubauten die gesetzlichen Mindestanforderungen der EnEV zu übertreffen, um nicht wenige Jahre nach Fertigstellung des Objekts die künftig weiter anziehenden Effizienzstandards gleich wieder zu unterschreiten. Zudem lohne sich, auch dank staatlicher Förderung der KfW (124, 153) und des BAFAs, fast jeder Mehraufwand bei absehbar steigenden Energiepreisen. Denn Förderungen wurden vor allem vergeben, wenn die Effizienzklasse des Neubaus die gesetzlichen Bestimmungen der Energieeinsparverordnung übertraf. Jede Verschärfung der Energiesparverordnung führte somit zu höheren Hürden für die KfW-Förderung. Der daraus resultierende geringere Energieverbrauch bedeutete dennoch, dass sich die Pflichten vor allem langfristig sehr lohnten. 

Die Energieeffizienzklassen des Energieausweises

Der verpflichtend zu führende Energieausweis, in Form eines Bedarfs- oder Verbrauchsausweises, teilt auch heute noch Gebäuden die Energieeffizienzklassen A+ bis H zu. Ziel des Bauherrn sollte es sein, sofern die Umstände es zulassen, die Klasse A+ zu erreichen, um zukunftssichere und sparsame Werte zu schaffen. Sie entspricht einem Endenergieeinsatz von 0 bis 30 kWh pro Quadratmeter im Jahr und damit einem Passivhaus oder einem KfW-40+-Haus. Energieeffizienzklasse A (unter 50 kWh/m²a) entspricht mindestens den Anforderungen der EnEV 2016. Zum Vergleich: Durchschnittlich verbrauchen Wohngebäude in Deutschland etwa 160 kWh/m² im Jahr (Klasse E).

Deutschlands CO2 Ziele  
Die Energiesparverordnung sollte dazu beitragen, dass die Bundesrepublik durch geringeren Primärenergieverbrauch und dadurch einer Verringerung von CO2-Emissionen ihre Klimaschutzziele einhalten kann. Zudem kann so die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden. Während sich erneuerbare Energien im Stromsektor etablieren konnten, sind bei der Wärmeenergie bisher unzureichende Ergebnisse erzielt worden. Die meisten Gebäude sind in Relation zum Stand der Technik kaum energieeffizient, was einen unnötig hohen Verbrauch an Gas, Heizöl oder Nachtspeicherstrom nach sich zieht. Mit der EnEV soll der Gebäudebestand modernisiert werden und neue Gebäude sollen einen möglichst geringen Energieverbrauch aufweisen. Im Jahre 2050 sollen alle Gebäude „nahezu klimaneutral“ sein, während sie heute noch für etwa ein Drittel des CO2-Ausstoßes Deutschlands verantwortlich sind.

Die wichtigsten Ansätze der Energiesparverordnung
Um den energiepolitischen Zielen auch gerecht werden zu können, enthielt die Energiesparverordnung unterschiedliche Ansätze:

  • Im Neubaubereich wurde ein besonders hoher energetischer Stand gefordert. Gebäude sollten möglichst wenig Energie verbrauchen und den Bedarf mittels regenerativer Heizsysteme decken.
  • Auch Nachrüstverpflichtungen brachte die Energiesparverordnung mit sich. Im Gebäudebestand sollten alte Heizungen ausgetauscht, Thermostate installiert und frei zugängliche Dachböden neu gedämmt werden. Ausnahmen für Nachrüstpflichten enthielt die EnEV 2014 für Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, wenn diese das Haus bereits vor dem 01. Februar 2002 bewohnt haben. 
  • Für Kontrollen und einen detaillierten Überblick sorgte der bereits erwähnte Energieausweis. Auch heute noch gibt dieser Informationen über den energetischen Zustand von Gebäuden preis. Zusätzlich mussten auch viele Hausbesitzer diesen ausstellen. Die Energieverordnung 2014 schrieb vor, den Energieausweis bereits bei der ersten Besichtigung vorzulegen. Bei Vertragsabschluss erhielt sowohl der Mieter als auch der Käufer diesen Ausweis als Kopie. Auch Immobilienanzeigen mussten die bedeutendsten Angaben des Energieausweises enthalten. Wurden die Regelungen nicht eingehalten, könnten Bußgelder drohen. 
     
Übersicht