Was ist die Eigentumsübertragungsvormerkung?
Kein Immobilienkauf ohne Notar und Grundbucheintrag – so regelt es das Grundbuchgesetz. Eine privatschaftlich verfasste Urkunde zwischen Käufer und Verkäufer wäre hier nichtig. Auch eine Eintragung im Grundbuch kann nur durch den Notar veranlasst werden. Was aber, wenn die Eintragung längere Zeit benötigt und der Verkäufer in der Zwischenzeit das Grundstück nochmals verkauft oder belastet?
Um seine Ansprüche auf Eigentumsübertragung zu sichern, kann man daher eine sogenannte Vormerkung eintragen lassen. Diese kann zur Sicherung des Anspruchs, auch eines künftigen oder bedingten Anspruchs, ergehen. Die Vormerkung wird unverzüglich im Grundbuch eingetragen und entfaltet somit ihre Wirkung. Spätere Verfügungen, die den gesicherten Anspruch gefährden würden, sind unwirksam.
Die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung ist auch Voraussetzung, dass Sie den Kauf über eine Baufinanzierung erhalten können. Die Bank zahlt das Geld nur aus, wenn sie sicher weiß, dass Sie als Käufer auch Eigentümer der Immobilie werden. Zur Sicherheit der Bank wird zusätzlich eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Vereinfacht gesagt, kann man sich die Vormerkung wie eine Art Merkzettel im Grundbuch vorstellen. In der Praxis können Grundbucheintragungen mehrere Monate dauern – je nach Höhe der abzuarbeitenden „Stapel“ im Grundbuchamt. Die Eigentumsübertragungsvormerkung umgeht quasi den Stapel der „normalen“ Anträge, indem sie sofort im Grundbuch eingetragen wird. So signalisiert dieser „Merkzettel“, dass sich der Vorgang noch im „Stapel“ befindet und Vorrang hat.