6. April 2016 Immobilienkauf Benjamin Papo

Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Keine Beratung ohne Erlaubnis

Nicht jeder darf über Baufinanzierungen beraten. Das ist eine der Folgen der neuen Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR). Welche Voraussetzungen müssen Finanzierungsprofis aber erfüllen? In Teil zwei der Serie zur WIKR erklären wir, bei wem Ihre Kunden in guten Händen sind.

Nun ist sie da, die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR). Mit dem Stichtag am 21. März hat sich die tägliche Arbeit von Finanzierungsberatern verändern. Denn anders als bisher müssen besprochene Themen dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. So wird sichergestellt, dass Kreditnehmer zu ihren Zielen und Wünschen befragt und über ihre Möglichkeiten aufgeklärt wurden.

Vermittlung nur mit entsprechender Erlaubnis

Die Anforderungen an Finanzierungsberater sind mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie also gestiegen. Aber was bedeutet die Gesetzesänderung konkret für den Berufsstand? Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge benötigen nach der neuen Regelung eine Erlaubnis für die Ausübung ihres Geschäftes. Nur wer besondere Voraussetzungen erfüllt, ist berechtigt Immobiliendarlehen zu vermitteln und über solche Verträge zu beraten. Seit dem 21. März gilt diese Regelung:

●Berater, die bereits gewerbsmäßig Immobiliendarlehensverträge an Verbraucher vermitteln (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung), sind vorerst auf der sicheren Seite. Sie können dies auch weiterhin tun.
●Für diese Vermittler gilt aber eine einjährige Übergangsfrist, um ihre neue Erlaubnis nach dem neuen § 34i zu beantragen.
●Dazu müssen sich Vermittler bis zum 20. März 2017 bei der entsprechenden Behörde registrieren lassen und ihre „Sachkunde“ nachweisen.

Berufsqualifikation oder „Alter Hase“?

Finanzierungsberater haben also ein Jahr Zeit um nachzuweisen, dass sie die erforderliche Sachkunde besitzen. Als Qualifikation gilt neben einer Reihe anerkannter Abschlüsse auch der Status eines „Alten-Hasen“. So einen Status erlangt ein Berater, wenn er seit 21. März 2011 ohne Unterbrechung im Beruf tätig war. Das kann er durch Provisionsabrechnungen und/oder Arbeitsvertrag/-zeugnisse nachweisen.

Keine vollständige Klarheit vor April

Also ist jetzt das Terrain für die Beratung genau abgesteckt? Noch nicht ganz. Denn zur WIKR gehört auch die „Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung“ (ImmVermV). Und genau die soll erst am 22. April im Bundestag diskutiert werden. Sie regelt wichtige Punkte, zum Beispiel zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung und den Verhaltenspflichten.

Bei Hüttig & Rompf sind Ihre Kunden in den besten Händen

Wie sieht die Situation aktuell bei Hüttig & Rompf aus? Unsere Mitarbeiter stellen sich schon seit einigen Monaten auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein. Auf eines können Sie sich aber verlassen: Alle Finanzierungsberater haben eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Darüber hinaus erfüllen viele bereits jetzt die Anforderungen an die Sachkunde. Sie haben entweder eine entsprechende Ausbildung absolviert oder fallen unter die „Alter-Hase-Regelung“. Für die übrigen Finanzierungsberater laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Seit Herbst bereiten sie sich in Seminaren gezielt auf die Sachkundeprüfung vor. So können Sie sicher sein, dass Ihre Kunden bei Hüttig & Rompf immer in den besten Händen sind.

Finanzierungsberater müssen nun also einige Auflagen erfüllen, um Wohnimmobiliendarlehen vermitteln zu dürfen. Das hat auch Auswirkungen auf Immobilienmakler. Was ändert sich? Das lesen Sie im dritten Teil unserer Serie zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

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