14. Oktober 2020 Benjamin Papo

GEG gilt ab 1. November 2020

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) wird das Energieeinsparrecht für Gebäude neu strukturiert und vereinheitlicht. Das neue Regelwerk löst die Energie­einspar­verordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Änderungen.

Die Neustrukturierung der bestehenden Gesetze und Verordnungen war notwendig geworden, um in Erfüllung der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie einen klaren ordnungsrechtlichen Rahmen für die geforderten Niedrigstenergiegebäudestandards zu schaffen. Allgemein lässt sich sagen, dass das GEG keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude als die bisherigen Regelungen stellt.

Neue Innovationsklausel
Die im GEG neu eingeführte Innovationsklausel ermöglicht einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen, anstatt wie bisher über den Primärenergiebedarf. Außerdem erlaubt die In­no­vationsklausel eine Gesamtbetrachtung ganzer Gebäudekomplexe oder Quartiere, so dass nicht mehr jedes einzelne Gebäude eines Komplexes die Anforderungen erfüllen muss.
 
Einbauverbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026
Für Altbauten werden die Sanierungsvorgaben durch das GEG nicht verschärft, es kommen allerdings neue Regelungen hinzu. Das GEG setzt beispielsweise das im Klimapaket vorgesehene Einbauverbot von Öl- und Kohleheizungen ab dem Jahr 2026 um. Neu geregelt wird außerdem, dass Gas- und Ölheizungen, die seit 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nur 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lässt, kann eine Förderung in Form einer Austauschprämie in Anspruch nehmen. Auch für den Austausch von Kohleheizungen ist solch eine Förderung in Zukunft geplant.
 
„Solardeckel“ wird gestrichen
Eine ebenso wichtige Maßnahme im Zuge der GEG-Regelung ist die Abschaffung des 52-Gigawatt-Ausbaudeckels für Solaranlagen. Die Fördergrenze wäre wahrscheinlich bereits im Juli 2020 erreicht worden. Bauherren erhalten somit auch künftig eine Vergütung für Solarstrom, der ins Netz eingespeist wird.
 
Stichtag 1. November 2020
Für Bauvorhaben, für die ab dem 1. November 2020 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen Planung, Berechnungen und Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen. Für nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist Stichtag der Tag, an dem mit der Bau­maßnahme begonnen wird. Für Bauvorhaben, die bereits vor dem 1.11.2020 genehmigt sind, ändert sich nichts in Sachen Planung und Ausführung. Es gelten weiterhin die bisherigen Regeln der parallel laufenden Verordnungen und Gesetze.
  
 

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